Bundeskanzler Friedrich Merz verkündete am 16. September die Einigung der schwarz-roten Koalition auf die Einführung der Aktivrente ab dem 1. Januar 2026, im Oktober folgte die Einigung auf Details. Es sollen Anreize geschaffen werden, um auch nach Eintritt ins gesetzliche Rentenalter weiterzuarbeiten. 2000 Euro im Monat sollen steuerlich als Freibetrag gelten. Für wen gilt das? Was ist noch geplant?
Immer mehr Rentner, u. a. damit einhergehender Fachkräftemangel, Altersarmut und Probleme in den sozialen Sicherungssystemen – die Hintergründe einer Aktivrente als Anreiz, länger zu arbeiten, sind vielfältig. Die CDU möchte damit ein Wahlversprechen umsetzen, der Koalitionsvertrag hatte sie vorgesehen. Dem Vorschlag der Bundesregierung muss der Bundesrat für ein Gesetz zustimmen, was Mitte Oktober erfolgen könnte (Stand 10.10.25). Wird die Aktivrente ab dem 01.01.26 Gesetz, können die Begünstigten ab dann mit ihr rechnen. CDU und SPD einigten sich um den 09.10. herum u. a. auf einen steuerfreien Einkommensbetrag von 24.000 Euro im Jahr, alles darüber hinaus würde weiterhin besteuert. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sollen weiter anfallen, auf Arbeitgeberseite fallen zusätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Die Idee der Koalition ist zudem, Überstundenzuschläge nicht zu besteuern, ggf. sofern sie nicht höher ausfallen als 25 Prozent des Grundlohns. Auch Prämien durch aufgestockte Teilzeit sollen steuerfrei behandelt werden.
Das Gesetz wird zeigen, was umgesetzt wird. Die Aktivrente ist geplant für alle, die die Regelaltersrente erreicht haben, nicht für jene, die früher in Rente gehen. Zum Rentenbezug käme ab Erreichen der Regelaltersrente die erarbeitete Aktivrente hinzu. Der Steuerfreibetrag soll keinem Progressionsvorbehalt unterliegen, damit der Hinzuverdienst keine höhere Steuerlast für Rentner ergibt. Die Steuerbefreiung soll schon im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, um direkt ein höheres Netto zu ermöglichen, nicht erst über die Steuererklärung. Die Aktivrente soll für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelten. Bestimmte Selbstständige wie Handwerker, Physiotherapeuten, Künstler oder Publizisten zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung. Viele Selbstständige, wie diese in der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetreibende, Freiberufler, Minijobs sowie über das Rentenalter hinaus aktive Beamte, Berufsgruppen mit eigenständigen Versorgungssystemen sind dann ausgeschlossen. Dazu wird diskutiert, Hintergrund ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Steuerrecht.
Viele Selbstständige und Unternehmer arbeiten ohnehin länger als Angestellte, sie werden ohne Aktivrente aber tendenziell steuerlich nachteilig behandelt, mit Aktivrente eher profitieren. Ohnehin bereits beschäftigte Rentner erhalten Mitnahmeeffekte. Offene Fragen scheinen noch die Fälle Teilrente, Rentenzuschläge für späteren Rentenbeginn und mehr. Wie viel man letztlich von der Aktivrente profitiert, hängt bei allen von der individuellen steuerlichen Situation ab.
(Karoline Sielski)
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- Rentner: Foto von Centre for Ageing Better auf Unsplash