Der Hund am Arbeitsplatz

Immer häufiger bringen Arbeitnehmer ihren Hund mit in den Betrieb

by Redaktion
Der Trend geht zum Hund, auch im Büro.Bildquelle KI-generiert mit Gemini

In immer mehr Betrieben kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihre Vierbeiner mitbringen – manchmal sogar regelmäßig. Viele Arbeitgeber sind diesbezüglich tolerant, über die Rechtslage zum „Ob“ und zum Umgang mit Hunden am Arbeitsplatz herrscht jedoch meist Unsicherheit.

Grundsatz: kein Anspruch auf Hunde im Betrieb

Der Trend geht zum Hund, auch am Arbeitsplatz. Immer mehr Arbeitgeber fördern sogar die Mitnahme von Hunden, um Mitarbeiter zu unterstützen, um die Atmosphäre im Betrieb aufzulockern oder um einen Vorteil im Kampf um Fachkräfte zu bieten. Die Mitnahme von Hunden ins Büro birgt derweil auch Konfliktpotenzial, zumeist, wenn von den Tieren Störungen ausgehen. Allgemein besteht kein Anspruch eines Arbeitnehmers darauf, einen Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Umgekehrt gibt es gleichwohl auch keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ausspruch eines Verbots von Hunden, wenn ein solches aus Sicherheits- oder Hygienegründen im Betrieb nicht bereits generell gilt. Zumeist wird die Anwesenheit der Tiere unterdessen einfach geduldet.

Gestattung in der Vergangenheit

Die bisherige Duldung von Hunden im Betrieb entfaltet nicht zwingend eine Bindungswirkung für die Zukunft. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts befugt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Bedingungen nicht bereits (tarif-)vertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder gesetzlich determiniert sind. Davon wird auch das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer erfasst. Unabhängig davon, ob man die Mitnahme von Hunden als Aspekt der Arbeitsleistung oder der Betriebsordnung einordnet, unterliegt sie demnach den Weisungen des Arbeitgebers.

In der bis heute einschlägigsten gerichtlichen Entscheidung zur Mitnahme von Hunden an den Arbeitsplatz urteilte das LAG Düsseldorf im Jahr 2014, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers sich auch auf die Weisung bezieht, einen Hund künftig nicht mehr in den Betrieb mitzubringen (Urteil vom 24.3.2014 – 9 Sa 1207/13). Selbst bei einer Zusage gegenüber dem Hundehalter könne diese widerrufen werden, da sie sachlogisch unter dem Vorbehalt steht, dass der Hund die Arbeitsabläufe nicht stört und nicht als Bedrohung empfunden wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer einen Hund ggf. sogar mehrere Jahre ins Büro bringen durfte, führe zu keiner Begrenzung des Direktionsrechts, gerade, wenn ein bedrohliches Verhalten des Tieres bei anderen Mitarbeitern Ängste auslöst. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Arbeitgeber über die Mitnahme ausdrücklich disponiert hat.

(Keine) Anspruchsgrundlagen

Die reine Duldung von Hunden führt demnach nicht automatisch zu einer (Gesamt-)Zusage, und selbst wenn, kann diese in den Grenzen billigen Ermessens gem. § 315 BGB vom Arbeitgeber widerrufen werden. Daneben scheidet auch die Entstehung einer betrieblichen Übung aus: Eine womöglich vorbehaltlose Duldung konkretisiert lediglich die Parameter, unter denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit erbringt, ein Anspruch folgt daraus mangels permanenten Bindungswillens des Arbeitgebers aber nicht, solange dieser eine dauerhafte Anwesenheit der Tiere nicht erkennbar akzeptiert (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2022 – 2 Sa 490/21). Ein Recht auf Mitnahme eines Hundes kann sich indes ergeben, wenn dies anderen Mitarbeitern gestattet ist.

Werden Hunde an sich toleriert, kann der Arbeitgeber dies einem bestimmten Arbeitnehmer wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur untersagen, wenn dafür sachliche Differenzierungskriterien gegeben sind – etwa eine spezielle räumliche Situation oder das Verhalten des konkreten Hundes. Ausnahmen von den aufgezeigten Grundsätzen bestehen, wenn ein Arbeitnehmer medizinisch auf einen Hund zur Bewältigung seines Alltags und damit auch zur Verrichtung seiner Arbeitsleistung angewiesen ist. Bei derartigen Funktionshunden besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mitnahme bzw. zur Duldung.

Verbotsregelungen

Ohne bisherige Gestattung kann der Arbeitgeber jederzeit anordnen, dass Hunde nicht an den Arbeitsplatz mitgebracht werden dürfen. Werden die Tiere einmal toleriert, müssen der Erlass eines Verbots und die zugehörige Ausübung des Direktionsrechts wiederum billigem Ermessen entsprechen. Die Umwandlung einer Mitnahmegestattung in ein Verbot kommt vor allem in Betracht, wenn ein Hund die betrieblichen Abläufe stört oder sich Mitarbeiter vor ihm fürchten. Dasselbe gilt für die Umstrukturierung von Betriebsräumen.
>Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein eingeführtes Verbot, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Abmahnung und bei Zuwiderhandlung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Zur Vermeidung von Konfliktlagen und aus Akzeptanzgründen sollten Arbeitgeber präventiv Regeln für die Mitnahme von Hunden in den Betrieb festlegen und klarstellen, dass bei Störungen oder betrieblichen Umstrukturierungen ein Widerruf der Mitnahmeerlaubnis nach billigem Ermessen erfolgen kann.

Haftung

Werden Hunde mit an den Arbeitsplatz genommen, ergibt sich möglicherweise ein seltener Anwendungsfall der Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB, die auch für Arbeitnehmer gilt, die Hunde mit in den Betrieb bringen. Ein solcher haftet demnach für eventuelle Verletzungen anderer Arbeitnehmer oder Schäden an Räumen und Gegenständen. Eine Haftungsprivilegierung findet nur bei Funktions- und Diensthunden statt. Wird ein Hund nicht als Assistenzhund mitgeführt, besteht kein Bezug zur Verrichtung der Arbeit. Eine Mithaftung des Arbeitgebers kommt in Betracht, wenn dieser trotz Verhaltensauffälligkeiten kein Verbot der Hundemitnahme ausgesprochen hat.

Beteiligung des Betriebsrats

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestimmt der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mit. Der Mitbestimmungstatbestand umfasst die Gestaltung des Zusammenlebens der Mitarbeiter, also die Normierung von Verhaltensregeln zur Sicherung ungestörter Arbeitsabläufe, des kollektiven Zusammenwirkens und eines reibungslosen Zusammenlebens, die der Arbeitgeber beeinflussen kann. Mitbestimmungsfrei sind hingegen Regelungen zum Arbeitsverhalten, also zu Maßnahmen, die sich nur auf die Erbringung der Arbeitsleistung beziehen.

Hunde am Arbeitsplatz tangieren an sich nicht die Inhalte der Arbeitsleistung, sie können aber deren Verrichtung beeinflussen. Zugleich ergeben sich Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und das Zusammenleben der Arbeitnehmer. Das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz bedingt gleichwohl primär Folgen für die Ordnung im Betrieb und die Interaktion der Arbeitnehmer – nicht für den Kern ihrer Arbeit. In der Folge ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn Regelungen über die Mitnahme von Hunden getroffen werden. Dies gilt ebenso, wenn es um die Anwesenheit eines Funktionshundes geht. Hier besteht gleichermaßen ein Mitbestimmungsrecht über die Ausgestaltung des Mitbringens – nicht aber über das „Ob“.


Gastautor: Stephan Sura,
Legal Consultant, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

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