Wie jedes Jahr kommen auf Unternehmen auch 2017 zahlreiche Änderungen zu: Worauf Sie sich in diesem Jahr beim Arbeitsrecht einstellen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.
Aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, die dieses Thema erregt, haben Sie es sicher schon mitbekommen, der Vollständigkeit halber sei es hier aber nochmals erwähnt: Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 1.1.2017 von 8,50 Euro pro Stunde auf 8,84 Euro. Das gilt allerdings nicht für jeden: In Land- und Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft, Gartenbau sowie in der ostdeutschen Textilindustrie bleibt der Mindestlohn unverändert. Aktuelle Lohnbuchhaltungsprogramme wie diese berücksichtigen die Änderungen in der Regel automatisch.
Ab 2017 müssen Leiharbeiter fest eingestellt werden, wenn sie eineinhalb Jahre im Betrieb tätig sind. In Tarifverträgen oder speziellen Betriebsvereinbarungen können allerdings abweichende Regelungen getroffen werden. Ist dies der Fall, müssen Leiharbeiter nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie Stammkräfte. Außerdem dürfen sie nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.
Die bisher geltende Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) fällt weg und wird ins Mutterschutzgesetz MuSchG integriert. Dadurch ergeben sich einige Änderungen:
Auch hier ändert sich im neuen Jahr Einiges. Die wichtigsten Punkte sind:
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