Startseite Recht Akteneinsicht im Strafverfahren: Wer hat worauf Zugriff?

Akteneinsicht im Strafverfahren: Wer hat worauf Zugriff?

Im Zuge eines Gerichtsverfahrens gibt es in der Regel einen Kläger und einen Beschuldigten. Vor allem für Letztere spielt das Akteneinsichtsrecht eine zentrale Rolle. Doch auch für die Anklage ist es wichtig, den aktuellen Ermittlungsstand zu kennen. Vor Gericht zu stehen, ist für die meisten Menschen keine alltägliche Situation. Hinsichtlich der Akteneinsicht tun sich daher sehr früh zahlreiche Fragen auf.

by Redaktion

Die Aktenlage als zentraler Aspekt der Verteidigung

Das Akteneinsichtsrecht ist nach § 147 StPO geregelt und jedem Verteidiger bekannt. Denn um sich mit dem Mandanten besprechen und eine entsprechende Strategie entwickeln zu können, braucht es Informationen zum Ermittlungsverfahren. Dabei dürfen Beschuldigte nicht selbst die Akte einsehen. Es braucht einen Verteidiger, der das Akteneinsichtsrecht für ihn umsetzt. Durch die Akteneinsicht bei rotwang-law.de kann ein Bild über die Sachlage gezeichnet werden. Gleichzeitig ist es erlaubt, dass Kopien und Abschriften angefertigt werden. Diese dürfen dem Beschuldigten ausgehändigt werden. Beschuldigte dürfen also durchaus einen Blick in ihre Akte werfen – wenn es sich dabei eben nicht um die Originaldokumente handelt. Beschuldigte können sich im Zweifelsfall auch selbst verteidigen. Dann müssen direkt an den Angeklagten alle notwendigen Dokumente aus der Akte zur Verfügung gestellt werden, um eine angemessene Verteidigung ermöglichen zu können. Die direkte Akteneinsicht ist für den Beschuldigten in der Regel aber uninteressant. Denn oft kann die Rechtslage durch Laien nicht richtig eingeschätzt werden. Vielmehr ist das Akteneinsichtsrecht von besonderer Bedeutung, um gemeinsam mit dem Rechtsbeistand eine Strategie entwickeln zu können. Auch hier ist für Beklagte noch einmal Vorsicht geboten. Denn nicht jeder Anwalt kann sich durch den Gesetzesdschungel wühlen. In einem Prozess braucht es dann häufig einen Rechtsbeistand, der sich auf die Strafverteidigung spezialisiert hat.

Akteneinsicht beantragen: Meist ein Prozess für den Strafverteidiger

Damit vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht werden kann, muss die Einsichtnahme beantragt werden. Dies erfolgt in der Regel durch den Strafverteidiger. Dabei reicht bereits ein formloses Schreiben an die zuständige Behörde aus. Wer die Akteneinsicht selbst beantragen möchte, muss dabei so genau wie möglich sein. Zudem sollte auch das Aktenzeichen direkt im Betreff vermerkt werden. Ist der Antrag ausführlich, beschleunigt sich der Prozess in der Regel deutlich. Wenn eine Akte eingesehen wird, fallen dabei auch Kosten an. Neben der Grundgebühr und der Auslagenpauschale müssen auch Kopierkosten und Auslagen für Aktenversendung bezahlt werden. Natürlich können nicht nur Beklagte und deren Rechtsvertretung Akteneinsicht beantragen. Auch der Kläger sowie dessen Rechtsanwalt kann vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen. Ein Recht auf Akteneinsicht haben übrigens auch Nebenkläger.

Kann die Akteneinsicht abgelehnt werden?

Ein Antrag auf Akteneinsicht kann durch die zuständige Behörde abgelehnt oder eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl beim Antrag durch den Beschuldigten als auch durch dessen Rechtsanwalt. Eingeschränktes Akteneinsichtsrecht gilt immer dann, wenn Ermittlungen oder Opfer gefährdet werden könnten. Dann werden die entsprechenden Seiten entfernt oder Passagen geschwärzt. Auch, wenn die Akteneinsicht verwehrt wird, müssen Niederschriften über die Vernehmung oder auch Gutachten geteilt werden. Unbeschränkte Akteneinsicht wird oft erst nach dem Abschluss der Ermittlungen gewährt. Dauert eine Untersuchung an, wird in der Regel die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen untersagt. Anders sieht die Rechtsprechung aus, wenn Untersuchungshaft verhängt wird. Dann muss der Beschuldigte oder dessen Rechtsvertretung in jedem Fall alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen.

Bildquellen

Weitere spannende Beiträge

Die Wirtschaft Logo
Weis Wirtschaftsmedien GmbH
DIE WIRTSCHAFT KÖLN

Hahnenstraße 12
50667 Köln

Tel.: 0221 – 47 43 924

Allgemeine Redaktion:
info@diewirtschaft-koeln.de

Online-Redaktion:
online@diewirtschaft-koeln.de

Werbung:
werbung@diewirtschaft-koeln.de

© Copyright 2022 – DIE WIRTSCHAFT KÖLN – Weis Wirtschaftsmedien GmbH – Alle Rechte vorbehalten.