Betriebsratswahlen 2026

Zehn wichtige Punkte, die bei der Betriebsratswahl 2026 zu beachten sind

by Diana Pohl
Wahlurne

Im kommenden Frühjahr ist es wieder so weit: Die nächsten regulären Betriebsratswahlen stehen an und stellen Arbeitgeber vor eine Vielzahl an Fragen, organisatorisch wie rechtlich. Höchste Zeit also für eine Checkliste zu den zentralen Aspekten, die bei jeder Betriebsratswahl eine Rolle spielen.

1. Wann wird gewählt?

Reguläre Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt – das nächste Mal 2026. Außerhalb dieser turnusmäßigen Wahlen kann eine Betriebsratswahl u. a. dann stattfinden, wenn (noch) kein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat zurückgetreten ist oder die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter den gesetzlichen Mindestschwellenwert gefallen ist.

2. Wer darf wählen und gewählt werden?

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in die sog. Wählerliste eingetragen sind. Gewählt werden (passives Wahlrecht) kann jeder Arbeitnehmer mit aktivem Wahlrecht, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sechs Monate dem Betrieb angehört, in der Wählerliste eingetragen ist und in einen Wahlvorschlag aufgenommen wurde. In einem Betrieb, der weniger als sechs Monate besteht, sind Arbeitnehmer wählbar, die bei Einleitung der Wahl im Betrieb beschäftigt waren und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. Weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind leitende Angestellte.

3. Wer initiiert die Wahl?

Ein Betriebsrat kann in Betrieben gewählt werden, in denen regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das aktive Wahlrecht besitzen und von denen drei Arbeitnehmer passiv wahlberechtigt sind. Initiiert wird die Wahl durch Bestellung eines Wahlvorstands. Sofern bereits ein Betriebsrat besteht, bestellt dieser den Wahlvorstand. Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen, im vereinfachten Wahlverfahren vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats bestellt werden. Sofern ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat existiert, bestellt dieser den Wahlvorstand. Bestehen diese nicht oder haben sie es unterlassen, einen Wahlvorstand zu bestellen, kann die Wahl durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer initiiert werden, indem diese zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung einladen. Dort wird dann mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Scheitert der Versuch oder kommt der Betriebsrat seiner Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands nicht nach, kann auf Antrag das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellen.

4. Wie wird die eigentliche Wahl eingeleitet und von wem?

Der Wahlvorstand erlässt – im normalen Wahlverfahren spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag – das sog. Wahlausschreiben. Im vereinfachten Verfahren geschieht dies noch bei der Wahlversammlung. Das Wahlausschreiben enthält u. a. Informationen zu Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie zur Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten Stellen im Betrieb, die den Wahlberechtigten zugänglich sind, gut lesbar auszuhängen. Zudem kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. per E-Mail) bekannt gemacht werden. Der Wahlvorstand ist ferner dafür zuständig, die sog. Wählerliste aufzustellen. Diese enthält alle Wahlberechtigten mit vollständigem Namen und Geburtsdatum, getrennt nach den Geschlechtern. Hierfür hat der Wahlvorstand einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

5. Wer darf Wahlvorschläge machen?

Im Anschluss an den Erlass des Wahlausschreibens können die Wahlberechtigten ihre Wahlvorschläge einreichen. Mit dem Wahlvorschlag (bei Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern durch Vorschlagslisten) werden einer oder mehrere Kandidaten für das Betriebsratsamt gegenüber dem Wahlvorstand benannt. Berechtigt, Wahlvorschläge zu unterbreiten, sind alle aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Ein Wahlvorschlag bzw. eine Wahlbewerbung muss gleichwohl auch von anderen Arbeitnehmern unterstützt werden. Je nach Betriebsgröße gibt es daran unterschiedliche Anforderungen: In kleinen Betrieben mit bis zu zwanzig wahlberechtigten Personen bedarf es keiner „Stützunterschriften“, in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 Wahlberechtigten sind Wahlvorschläge hingegen von mindestens zwei Wahlberechtigten und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 Wahlberechtigten von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt allerdings die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte. Wahlvorschläge einer Gewerkschaft müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Jeder Vorschlag muss eine Liste mit den Bewerbern – in erkennbarer Reihenfolge – enthalten, jeweils unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb sowie einer schriftlichen Zustimmungserklärung jedes Bewerbers zur Kandidatur. Ein Bewerber darf allerdings nur auf einer Vorschlagsliste erscheinen.

6. Wie läuft die Wahl ab?

Die Betriebsratswahl erfolgt schriftlich in geheimer und unmittelbarer Wahl entweder im normalen oder im vereinfachten Wahlverfahren. Das vereinfachte Verfahren ist speziell für kleinere Betriebe konzipiert und findet zwingend Anwendung in Betrieben mit 5 bis 100 Wahlberechtigten. In Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten kann es durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand angewendet werden. Charakteristisch für das vereinfachte Wahlverfahren sind verkürzte Fristen. Das normale Wahlverfahren ist für größere Betriebe (> 100 Arbeitnehmer) vorgesehen. Im Vergleich zum vereinfachten Wahlverfahren ist es deutlich komplexer und zeitaufwendiger. Die Organisation der Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, d. h. insbesondere die Vorbereitung der Stimmzettel, die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

7. Kann per E-Mail oder Brief gewählt werden?

Die Betriebsratswahl ist grundsätzlich eine „Urnenwahl“, eine Stimmabgabe per Brief ist die Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen, bspw. für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, kann der Wahlvorstand eine generelle Briefwahl beschließen. Zudem ist die Briefwahl zulässig, wenn ein Arbeitnehmer zur Zeit der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein kann und deshalb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist. Dies kann sich aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. bei Außendienstmitarbeitern) oder anderen Gründen ergeben, insbesondere bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses etwa wegen Elternzeit, Mutterschutz oder Sonderurlaub. Eine „Online-Wahl“ ist nicht zulässig, wird politisch aber vor allem seit der Coronapandemie diskutiert.

8. Was muss der Arbeitgeber im Umgang mit den Wahlorganen beachten?

Mit Beginn ihrer Tätigkeit genießen Mitglieder des Wahlvorstands sowie Kandidaten auf einer Vorschlagsliste einen besonderen Kündigungsschutz in Bezug auf eine ordentliche Kündigung (§ 15 KSchG). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Bestellung zum Wahlvorstand bzw. mit Aufstellung der Vorschlagsliste und gilt auch für Ersatzmitglieder sowie Initiatoren einer Betriebsratswahl im Hinblick auf bestimmte Kündigungssachverhalte. Der Arbeitgeber darf außerdem die Betriebsratswahl nicht behindern. Überdies darf er die Wahl nicht durch Zufügen oder Androhung von Nachteilen bzw. durch die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 20 BetrVG). Er darf die Einleitung und Durchführung der Wahl schlichtweg nicht erschweren oder unmöglich machen.

9. Wie kann auf Fehler bei der Betriebsratswahl reagiert werden?

Wird bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und besteht die Möglichkeit, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde, kann die Betriebsratswahl gerichtlich angefochten werden oder gar nichtig sein. Die Nichtigkeit, d. h. Unwirksamkeit von Beginn an, ist indes die absolute Ausnahme und kommt nur sehr selten vor.

10. Wer trägt die Kosten der Wahl?

Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Zu ersetzen sind alle Sach- und Personalkosten, soweit sie zur ordnungsgemäßen Einleitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. Hierunter fallen z. B. die Kosten für Räumlichkeiten, Fachliteratur, Stimmzettel, Wahlkabinen sowie etwaige Reisekosten oder Schulungen der Mitglieder des Wahlvorstandes. Auch die Kosten von (nicht mutwilligen oder rechtsmissbräuchlichen) gerichtlichen Verfahren zur Klärung von streitigen Punkten im Zusammenhang mit der Wahl sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Die Kosten für Wahlwerbung muss der Arbeitgeber hingegen nicht übernehmen.

Gastautorinnen: Dr. Isabel Schäfer, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Amelie Räpple, LL.M. (Berkeley), Rechtsanwältin,
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

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