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Steuerliche Fallstricke: Investitionsabzugsbetrag prüfen!

Firmen sollten sich mit den Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag eingehend vertraut machen. Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung womöglich mit einer teuren Überraschung einher.
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Die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS erklärt, wie sich der Investitionsabzugsbetrag als steuerliches Gestaltungsinstrument gewinnbringend einsetzen lässt.

Viele Unternehmen nutzen den Investitionsabzugsbetrag als steuerliches Gestaltungsinstrument. Dabei können Firmenlenker für zukünftige Anschaffungen bis zu 40 Prozent der Ausgaben geltend machen – und zwar für einen Investitionszeitraum von drei Jahren im Voraus. Auf diese Weise lassen sich Gewinne deutlich verkleinern, Steuerabgaben senken und die Liquidität erhöhen. Doch trotz aller Verlockungen sollten Unternehmen nicht die steuerlichen Fallstricke aus dem Blick verlieren, betont die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. Schnell drohten erkleckliche Nachzahlungen samt Zinsen von sechs Prozent jährlich.

Mehr Spielraum: Unternehmen sind jetzt flexibler

 

Beim Investitionsabzugsbetrag haben Unternehmen jetzt mehr Spielraum. Bis- her mussten Firmen die Kosten für die geplante Investition genau darlegen und einen konkreten Abzugsbetrag veranschlagen. Die Summe war über den gesamten Investitionszeitraum hinweg bindend. Diese Bindung hat der Fiskus nun aufgehoben. Ergibt sich innerhalb des Investitionszeitraums ein Mehrbedarf, können Firmen den Betrag entsprechend aufstocken und damit den Mehrbetrag in einem Folgejahr steuerlich geltend machen. Unternehmer können künftig den Betrag nachträglich bis auf maximal 40 Prozent der Investition und höchstens 200.000 Euro aufstocken. Gleiches gilt für Investitionsabzugsbeträge, die für 2015 oder früher beantragt wurden. Eine nachträgliche Aufstockung bietet attraktive Potenziale. Firmen sollten bei anstehenden Investitionen diese Option mit ihrem steuerlichen Berater ausloten.

Dank Investitionsabzugsbetrag können Firmenlenker für zukünftige Anschaffungen bis zu 40 Prozent der Ausgaben geltend machen. Dabei sind jedoch einige Regeln zu beachten, um nicht in steuerliche Fallstricke zu geraten.
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Zweiter Investitionsabzugsbetrag zur Gewinnminderung? Bundesfinanzhof prüft Rechtslage

 

Schnell erhöht sich im Zuge einer Betriebsprüfung der steuerpflichtige Gewinn. Zur Gewinnminderung kommt ein nachträgliches Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags nicht in Betracht. Stattdessen können Unternehmen womöglich im Nachhinein einen neuerlichen Investitionsabzugsbetrag beantragen.
Ob das rechtens ist, darüber hat derzeit der Bundesfinanzhof bei drei Revisionsverfahren zu entscheiden (BFH, Az. X R 15/14, IV R 9/14 und I R 31/15). Firmen sollten sich die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages mit Hinweis auf die anhängigen BFH-Verfahren offenhalten. Auch bei der Antragstellung sind Unternehmen flexibler als bisher. Das Finanzamt benötigt bei Anträgen ab dem Steuerjahr 2016 keine sogenannte „Funktionsbenennung“. Das heißt: Firmen müssen den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bilden, sondern können diesen flexibel zuweisen.

Dennoch: Unterbleibt die Investition, macht das Finanzamt die Abzugsbeträge rückgängig. Die Folge ist eine kostspielige Nachversteuerung. Unternehmen sollten einen Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn eine konkrete Investition geplant ist.

Unternehmen müssen neue Grenzwerte einhalten

 

Ab dem Steuerjahr 2016 gelten neue Grenzwertregelungen: Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, muss es bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Zum Zeitpunkt der Beantragung dürfen bilanzierungspflichtige Unternehmen nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen. Wer seinen Jahresabschluss anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn machen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dürfen höchstens einen Wirtschaftswert von 125.000 Euro haben. Schnell sind die steuerlichen Grenzwerte überschritten und die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag gehen verloren.
Ein Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass ein Unternehmer sein Privat-Kfz im Antragsjahr zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Damit wird es automatisch der Firma zugeordnet und erhöht das Betriebsvermögen auf über 235.000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag war somit unzulässig und der Unternehmer muss Steuern nachzahlen.

Firmen sollten sich mit den Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag eingehend vertraut machen. Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung womöglich mit einer teuren Überraschung einher.

Gastautor: Stefan Rattay, Steuerberater der Kanzlei WWS in Aachen,

weitere Informationen unter www.wws-gruppe.de

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