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Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Freiberufler und Kleinunternehmen

by Redaktion
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Freiberufler und Kleinunternehmen copyright: Envato / Pressmaster

Freiberufler, Selbstständige, Kleinunternehmen oder auch junge Startups und Gründer mit anfangs relativ geringem Umsatz benötigen häufig keine doppelte Buchführung bzw. Bilanzierung. In vielen Fällen ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreichend. Im Folgenden geben wir einen kleinen Überblick, wenn diese ausreicht und was dabei zu beachten ist. Denn das Finanzamt zieht hier klare Grenzen.

Die EÜR ist die einfachste Methode der Gewinnermittlung eines Unternehmens. Wer berechtigt ist, die einfache Buchführung anzuwenden, regelt § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei wird unterschieden, ob Geschäftsleute als Freiberufler oder Gewerbetreibende tätig sind. Freiberufler müssen ihre ein- und ausgehenden Beträge grundsätzlich in einer EÜR festhalten, unabhängig von Umsatz und Gewinn.

Für Gewerbetreibende gelten andere Regeln. Zum einen muss der Jahresumsatz unter 600.000 Euro liegen. Beim Jahresgewinn gelten 60.000 Euro als Grenze. Außerdem darf kein Eintrag im Handelsregister vorliegen. Unternehmen, die bereits die doppelte Buchführung nutzen, sind von der Erstellung einer EÜR ausgeschlossen. Für Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft gelten besondere Regelungen.

Was muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beinhalten?

Was muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beinhalten? copyright: Envato / Rawpixel

Was muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beinhalten?
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In der EÜR werden alle Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufgelistet und gegenübergestellt. Dabei kann dem Kleinunternehmer oder Freiberufler z.B. eine passende Software helfen, mit derer auch die spätere Übermittlung ans Finanzamt erfolgen kann. Die angegebenen Beträge müssen durch Belege nachgewiesen werden. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung dürfen Unternehmen sowohl Eingänge als auch Ausgaben jedoch erst dann aufführen, wenn auch tatsächlich der Zufluss oder Abgang des Betrages auf dem Geschäftskonto erfolgt. Das heißt, ein Betrag, der zwar im alten Jahr in Rechnung gestellt wurde, aber erst im neuen Jahr eingegangen ist, kann erst für das aktuelle Jahr aufgenommen werden.

Ausnahmen von dieser Regel bilden hier lediglich wiederkehrende Beträge wie z. B. Mieten oder Versicherungsbeiträge. Diese Beträge können dem Jahr angerechnet werden, in welches sie rein wirtschaftlich betrachtet, gehören. Allerdings nur, sofern sie maximal zehn Tage vor oder nach dem Jahreswechsel eingehen. Aus den so gegenübergestellten Einnahmen und Ausgaben ergibt sich dann letztendlich der erzielte Gewinn bzw. Verlust der Geschäftstätigkeit.

EÜR: Erstellung und elektronische Übermittlung

EÜR: Erstellung und elektronische Übermittlung copyright: Envato / Pressmaster

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Jeder Kleinunternehmer, der dazu berechtigt ist, kann seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst erstellen. Sinnvoller ist es jedoch zumeist, einen Steuerberater damit zu beauftragen, denn die EÜR ist an strenge Vorgaben gebunden. Das entsprechende Formular, welches einen Teil der Steuererklärung darstellt, wird dann samt Nachweisen beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

Die Übermittlung muss, gemäß einer Vorgabe der Finanzämter, in elektronischer Form erfolgen. Sinnvoll ist daher in der Regel die Erstellung und Übermittlung per entsprechender Software. Lediglich bei jährlichen Umsätzen von unter 17.500 Euro ist es gestattet, statt der EÜR eine formlose Gewinnermittlung einzureichen. Sobald ein Kleinunternehmen die Umsatz- oder Gewinngrenze von 600.000 Euro bzw. 60.000 Euro jährlich erreicht, wird es durch das Finanzamt zur doppelten Buchführung verpflichtet.

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