Startseite LifestyleEntertainment Urteil: Inhaber eines Facebook-Accounts ist verantwortlich – auch wenn andere posten!

Urteil: Inhaber eines Facebook-Accounts ist verantwortlich – auch wenn andere posten!

by Redaktion
Der Inhaber eines Facebook-Accounts ist Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen selbst dann, wenn Dritte ohne dessen Genehmigung posten und damit Persönlichkeitsrechte anderer verletzten - copyright: pixabay.com
Der Inhaber eines Facebook-Accounts ist Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen selbst dann, wenn Dritte ohne dessen Genehmigung posten und damit Persönlichkeitsrechte anderer verletzten - copyright: pixabay.com

Der Inhaber eines Facebook-Accounts ist Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen selbst dann, wenn Dritte ohne dessen Genehmigung posten und damit Persönlichkeitsrechte anderer verletzten
copyright: pixabay.com

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Facebook-User zu Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro verurteilt, obwohl der die ehrverletzenden Äußerungen nachweislich nicht gepostet hatte. Dritte hatten seine Zugangsdaten genutzt und in seinem Namen an die Adresse eines Iraners gepostet.

In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt ging es um Postings, in dem eine vom Account-Inhaber organisierte Veranstaltung beworben wurde. Diese Postings wurden allerdings nicht vom Account-Verantwortlichen an die Pinnwand geschrieben, sondern von Dritten. Seine Entschuldigung: Er sei mit Zugangsdaten wohl etwas zu sorglos umgegangen. Reumütig gab er eine Unterlassungserklärung ab. Eine Schadensersatzpflicht in blanker Münze erkannte aber erst das Berufungsgericht.

Die in den Postings gemachten Äußerungen hatten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers massiv und bewusst angegriffen. Der Kläger entstammt dem persischen Kulturkreis und fühlte sich durch Andeutungen sexueller Handlungen gegenüber seiner Mutter und auch die Benennung von primären Geschlechtsorganen in einem Umfang beleidigt, der Schadensersatz verlangte.

Echte und nachweisbare Beleidigung bei Facebook

Die Verantwortlichkeit des Account-Besitzer stand für beide Gerichte auch unter Berücksichtigung stichhaltiger Beschlüsse des BGH nicht in Frage. Durch die ausgebliebene Sicherung der Zugangsdaten müsse der Account-Eigentümer akzeptieren, dass er sich so behandeln lassen muss, als hätte er die beleidigenden Postings selbst geschrieben.

Einzige Entschuldigung des Beklagten: Eine derartige Nutzung von Facebook sei jugendtypisch. „Vielleicht“, so Rechtsanwalt Lampmann von LHR in Köln, „allerdings gibt es auch Nutzungsbedingungen, in denen es keine Ausnahmen für jugendtypisches Verhalten gibt. Auch Gerichte tut sich damit schwer, wenn es um echte und nachweisbare Beleidigungen geht!“

Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. Juli 2016 (Az.: 16 U 233/15).

Quelle: Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

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