Das Anlagenverzeichnis sammelt die Vermögensgegenstände
Im Anlagenverzeichnis wird das Anlagevermögen eines Unternehmens festgehalten. Hierbei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die für eine längere Zeit im Unternehmen verbleiben sollen. Wenn Betriebe einen wendigen Minikran kaufen und richtig einsetzen, muss dieser im Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Auch die Firmenflotte, PCs und selbst Gebäude können als Anlagevermögen gewertet werden. Im Gegensatz dazu steht das Umlaufvermögen, welches nicht im Verzeichnis aufgenommen wird. Hierbei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die sich nur kurzfristig im Unternehmen befinden. Als klassisches Beispiel lassen sich hier produzierte Waren nennen. Über das Anlagenverzeichnis wird zudem eine Übersicht über die Abschreibung gegeben. Denn das Verzeichnis muss jährlich aktualisiert werden, um den Buchwert der Wirtschaftsgüter berichtigen zu können. Zudem zählt das Verzeichnis zur ordnungsgemäßen Buchführung. Daher hat auch das Finanzamt bei einer Wirtschaftsprüfung ein ganz genaues Auge auf das Anlagenverzeichnis.
Die wichtigsten Daten für ein gültiges Anlagenverzeichnis
Damit das Anlagenverzeichnis übersichtlich bleibt und Wirtschaftsprüfer damit arbeiten können, braucht es einen geordneten Aufbau. Hierfür spielen vor allem einige wichtige Daten eine entscheidende Rolle. Im Anlageverzeichnis muss das Wirtschaftsgut genau beschrieben werden. Es reicht also nicht aus, das Gerät einfach nur als Minikran zu erfassen. Sinnvoller ist, wenn auch das Baujahr sowie die Motorenleistung angegeben werden. So kann das Gerät direkt von anderen Maschinen im Unternehmen unterschieden werden. Zudem muss das Kaufdatum inklusive Jahreszahl vermerkt werden. Dies ist entscheidend für die Kontrolle der Abschreibung. Hierfür müssen ebenfalls die exakten Anschaffungskosten eingetragen sein. Ebenfalls für die Rückverfolgbarkeit der Abschreibung müssen auch die geplante voraussichtliche Nutzungsdauer und der jährlich abzusetzende Betrag vermerkt werden.
Wie erfolgt die Abschreibung?
Wenn KMUs keinen Steuerberater beauftragen oder die Kosten für dessen Tätigkeit möglichst gering gehalten werden sollen, kann die Abschreibung der Wirtschaftsgüter natürlich auch selbst erfolgen. Die einfachste Möglichkeit ist es, den Anschaffungswert durch die geplante Laufzeit zu rechnen. Soll der Minikran also fünf Jahre zum Einsatz kommen, wird jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben. Nach dem fünften Jahr liegt der Buchwert dann bei 0 Euro. Wird das Wirtschaftsgut weiterhin im Unternehmen verwendet, kann es mit einem obligatorischen Euro im Anlageverzeichnis weitergeführt werden. Die Abschreibung ist bei Bedarf auch nicht-linear durchführbar. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Wert eines Anlagevermögens anfangs oder gegen Ende der Laufzeit verhältnismäßig stärker oder schwächer sinkt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht ins Anlageverzeichnis
Seit 2018 wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 Euro angehoben. Durch die neue Grenze sollen Unternehmen weniger Aufwand mit dem Anlageverzeichnis haben. Somit können unter anderem Smartphones, günstigere PCs oder Möbel direkt im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden. Dies soll aber nicht nur für weniger Aufwand in der Buchhaltung sorgen. Auch die Bürokratie und die Arbeit des Finanzamts soll durch die seit 2018 geltende Höchstgrenze von 800 Euro erleichtert werden.