Sichere Produkte für Verbraucher

Die neue Produktsicherheitsverordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 für fast alle Unternehmen

by Redaktion

Ganz aktuell ist sie für viele Unternehmen zwingend zu beachten und noch haben sehr viele Unternehmen keine Kenntnis von den Pflichten, die sich durch die Produktsicherheitsverordnung, auch bekannt als General Product Safety Regulation (GPSR), ergeben. Im Folgenden geben wir Ihnen einen knappen Überblick über die Neuregelung, die leider im Detail noch weitere wichtige Aspekte enthält.

Als europäische Verordnung gilt die Produktsicherungsverordnung unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat, ohne dass es einer Umsetzung auf Staatsebene bedarf. Sie stellt eine umfassende Neuregelung dar, die die Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 ersetzt und zusätzliche Anforderungen an Hersteller, Importeure und Händler von Produkten und andere Wirtschaftsakteure vorsieht. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit von Produkten, die auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, zu gewährleisten und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich zu verbessern.

Nach dem Wortlaut des Artikels 2 GPSR soll die Verordnung allerdings für Produkte nur insoweit gelten, als im Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen für die Sicherheit der betreffenden Produkte gelten. Sofern es bereits spezifische Sicherheitsanforderungen gibt, so gilt die Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen (z. B. CE-Regelungen).

Neue Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler sind unter anderem:

Risikobewertung (Artikel 9 GPSR)

Hersteller sind nach Artikel 9 GPSR verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen eines Produkts eine Risikobewertung durchzuführen. Diese Risikobewertung muss sicherstellen, dass das Produkt sicher für die Verbraucher ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sie umfasst mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts, eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen, Berücksichtigung der Risiken durch vorhersehbare falsche Nutzung, Wechselwirkung mit anderen Produkten, Cybersicherheitsmerkmale und andere.

Achtung: Gemäß Artikel 18 der Verordnung gilt eine juristische oder natürliche Person als Hersteller im Sinne der Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers auch dann, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt. Das Gleiche gilt, wenn die Person Änderungen am Produkt vornimmt, die sich auf die Sicherheit des Produktes auswirken.

TechnischeDokumentation

Hersteller sind verpflichtet, eine vollständige technische Dokumentation zu erstellen, die alle für die Überprüfung der Konformität des Produkts relevanten Informationen enthält. Diese enthält mindestens eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung, Ergebnisse der durchgeführten Risikobewertung, ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse, klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen, Betriebsanleitungen und relevante Warnhinweise.

Die Informationen zur Identifikation des Produktes werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die technische Dokumentation muss in einer der Amtssprachen der EU verfügbar sein und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahrt werden.

Auch Importeure und Händler haben nach der neuen Verordnung weitreichende Pflichten. Gemäß Artikel 11 und 12 GPSR tragen sie Mitverantwortung dafür, dass die von ihnen bereitgestellten Produkte den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen.

Sie haben die Einhaltung der Pflichten der in der Lieferkette vorgeschalteten Akteure (Hersteller, Einführer, Händler) zu überprüfen und dürfen das Produkt erst anschließend in den Verkehr bringen. Eine Verpflichtung, die nicht unterschätzt werden sollte.

Online-Anbieter

Das Online-Angebot der Produkte muss mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten: Angaben, die die eindeutige Identifizierung des Produktes ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produktes, Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen im Sinne der Verordnung.

Alle erforderlichen Angaben müssen in einer leicht verständlichen Sprache, in der Regel in der Amtssprache des EU-Staates, angegeben werden. Eine einheitliche Angabe für alle vertriebenen Produkte, z. B. über einen Link, reicht nicht aus. Zusätzlich können die erforderlichen Informationen in digitaler Form mittels elektronischer beziehungsweise technischer Lösungen bereitgestellt werden (Artikel 21 GPSR). Anbieter von Online-Marktplätzen werden mit zusätzlichen, umfangreichen Verpflichtungen konfrontiert.

Rückverfolgbarkeit

Gemäß Artikel 14 und 15 GPSR müssen oben genannte Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, nachweisbare Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen entwickeln und in der Lage sein, den Hersteller (von Teilen, Komponenten oder Software) und Lieferanten sowie den Empfänger eines Produktes nachzuweisen. Für die Meldung und Rückverfolgbarkeit von Sicherheitsrisiken oder Rückrufaktionen schafft die Verordnung spezielle, zwingend zu verwendende Plattformen. Diese Rückverfolgbarkeit muss mindestens zehn Jahre lang gewährleistet werden, um eine effiziente Durchführung von Rückrufen und Marktüberwachungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Nichtbeachtung der Verordnung kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Es drohen bei Verstößen empfindliche Sanktionen, darunter: Geldbußen, Rückrufaktionen und Verkaufsverbote, strafrechtliche Konsequenzen. Die Mitgliedstaaten der EU entscheiden selbst über Vorschriften zu Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt werden können. Die Verordnung selbst schreibt vor, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen.

Nachdem die Regelungen der Verordnung als verbraucherschützend einzustufen sein dürften, geht ein weiteres Risiko davon aus, dass Wettbewerber der Akteure, Verbraucherverbände und „Abmahnvereine“ sowie berufsrechtliche Vereinigungen Verstöße gegen die Verordnung im Wege der Abmahnung und der anschließenden gerichtlichen Geltendmachung verfolgen können.

Fazit

Das Inkrafttreten der neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zum 13. Dezember 2024 stellt für Hersteller, Importeure, Händler und andere Akteure eine deutliche Verschärfung der bestehenden Vorschriften dar. Es ist daher von größter Bedeutung, alle internen Prozesse im Hinblick auf Risikobewertungen, technische Dokumentation und Informationspflichten sowie Verfahren frühzeitig anzupassen.

Wenn Sie davon ausgehen, von der Verordnung betroffen zu sein, empfehlen wir dringend, sich mit den speziell für Sie sich ergebenden Anforderungen auseinanderzusetzen.

Autor:

Rechtsanwalt Stephan Stiletto, Köln

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Bildquellen

  • RA_Stiletto_Köln: Doreen Kühr / Stiletto
  • rupixen-Q59HmzK38eQ-unsplash: Foto von rupixen auf Unsplash

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