Es ist ein leidiges Thema – niemand möchte sich dem Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit aussetzen und doch besteht ein durchaus legitimes Interesse, einem Geschäftspartner gelegentlich eine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Doch intendiert das Geschenk eine Erwartungshaltung in Form einer Gegenleistung, kann schnell die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz überschritten sein.
Korruption im geschäftlichen Verkehr wird als Bedrohung für den fairen Wettbewerb gesehen und ist daher in § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Gleichzeitig gibt es jedoch Verhaltensweisen, die zwar auf den ersten Blick wie eine Vorteilsgewährung erscheinen mögen, aber aufgrund ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz oder Branchenüblichkeit als sozialadäquat gelten und somit nicht strafbar sind. Die Abgrenzung zwischen strafbarer Korruption und sozialadäquatem Verhalten ist in der Praxis oft schwierig und erfordert eine genaue Betrachtung der Umstände des Einzelfalls.
Rechtliche Grundlagen des § 299 StGB
§ 299 StGB regelt die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Der Tatbestand umfasst zwei Varianten: zum einen die Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 1 StGB, bei der ein Arbeitnehmer oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Bevorzugung eines anderen vorzunehmen. Zum anderen die Bestechung nach § 299 Abs. 2 StGB, bei der jemand einem Arbeitnehmer oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil bietet, verspricht oder gewährt, um eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu erreichen.
Wesentliche Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind das Vorliegen eines Vorteils, der auf eine unlautere Bevorzugung abzielt, sowie der Bezug zum geschäftlichen Verkehr. Der Begriff des Vorteils umfasst dabei jede Leistung, die den Empfänger objektiv besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Neben immateriellen Vorteilen sind dies insbesondere materielle Vorteile, denen ein Vermögenswert zukommt oder die den Empfänger der Zuwendung in sonstiger Weise wirtschaftlich besserstellen, wie etwa Geldzuwendungen, Darlehensgewährungen, Stundungen, Rabatte und die Einräumung von Vermögens- und Gewinnbeteiligungen. Entscheidend ist zudem, dass der Vorteil dazu bestimmt ist, eine unlautere Bevorzugung herbeizuführen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die Zuwendung ein Verstoß gegen interne Richtlinien oder gesetzliche Pflichten erfolgt.
Begriff der Sozialadäquanz und deren Bedeutung im Strafrecht
Als sozialadäquat gelten Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutsschutzes allgemein gebilligt sind. Sozialadäquat sind Zuwendungen, die so gering sind, dass sie bei einer vernünftigen Betrachtungsweise nicht den Eindruck erwecken können, dass die Annahme der Zuwendung zu Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Zuwendenden führt. Dies kann beispielsweise bei branchenüblichen Geschenken oder Einladungen zu Geschäftsessen der Fall sein.
Die Sozialadäquanz dient somit als Korrektiv zur Vermeidung einer Überkriminalisierung alltäglicher Geschäftspraktiken. Die Frage, die sich hier vielfach stellt, ist: Wann ist diese Grenze überschritten?
Abgrenzung zwischen strafbarer Korruption und sozialadäquatem Verhalten
Für die Abgrenzung zwischen strafbarer Korruption und sozialadäquatem Verhalten werden vor allem die folgenden Kriterien herangezogen:
Art des Vorteils: Kleine Aufmerksamkeiten wie Werbegeschenke (z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo) gelten in der Regel als sozialadäquat, wohingegen hochwertige Geschenke (z. B. teure Uhren) oft als unlauter angesehen werden.
Anlass der Zuwendung: Vorteile ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung sind eher sozialadäquat, während Vorteile, die unmittelbar mit einer bestimmten Entscheidung verknüpft sind (z. B. Vergabe eines Auftrags), für Unlauterkeit und gegen Sozialadäquanz sprechen.
Branchenübliche Gepflogenheiten: In einigen Branchen sind Einladungen zu Veranstaltungen oder auch höherwertigeren Geschäftsessen üblich und daher sozialadäquat, während in anderen Branchen solche Zuwendungen als unzulässig angesehen werden können.
Transparenz: Offene Zuwendungen, die dem Arbeitgeber bekannt sind, gelten eher als zulässig, heimliche Vorteile deuten auf Unlauterkeit hin.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Einladung zu einem Geschäftsessen
Ein Vertriebsmitarbeiter lädt einen potenziellen Geschäftspartner zu einem Abendessen ein, um über mögliche Kooperationen zu sprechen. Solange das Essen in einem angemessenen Rahmen bleibt (z. B. keine Luxusrestaurants), wird dies meist als sozialadäquat angesehen.
Beispiel 2: Hochwertiges Geschenk
Ein Lieferant schenkt einem Einkäufer eines Unternehmens eine teure Uhr im Wert von mehreren Hundert Euro kurz vor einer Vertragsvergabeentscheidung. Hier liegt in der Regel ein Fall von unlauterer Vorteilsgewährung vor (§ 299 Abs. 2 StGB).
Beispiel 3: Sponsoring von Veranstaltungen
Ein Unternehmen sponsert eine Veranstaltung eines Geschäftspartners durch Bereitstellung von Werbematerialien oder finanzieller Unterstützung. Solange dies transparent erfolgt und keine konkrete Gegenleistung erwartet wird, kann dies als sozialadäquat gelten.
Beispiel 4: Kaffeekasse und Weihnachtsfeier
Aber wie ist das jetzt mit dem Lieferanten/langjährigen Geschäftspartner, der gegen Ende eines Jahres großzügig in die Kaffeekasse „Für eure Weihnachtsfeier“ spendet? Gerade bei andauernden Geschäftsbeziehungen ist eine Abgrenzung schwierig, ob die Zuwendung ausschließlich eine Belohnung für Vergangenes (nicht strafbar) oder ein „Anfüttern“ für die zukünftige Zusammenarbeit darstellen sollte (dann ist eine Strafbarkeit gut denkbar). Eine eindeutige Antwort gibt es hier nicht, aber als Daumenregel gilt, je höher die Zuwendung, desto eher sollte man die Finger davon lassen und vor allem sollte die Zuwendung im Unternehmen offengelegt und auch verbucht werden.
Fazit
Die Grenze zwischen strafbarer Korruption nach § 299 StGB und sozialadäquatem Verhalten ist fließend und nicht immer einfach. Für einige Bereiche findet sich Hilfestellung in Form von Leitfäden, wie dem S 20 – Leitfaden Hospitality und Strafrecht, der in Zusammenarbeit von BMI, DOSB, der Sponsorenvereinigung S20 und dem Verband der Sportsponsoring-Anbieter (VSA) entstanden ist, oder die FAQ zur Korruptionsprävention der FH Aachen im Internet. Möchte man für das eigene Unternehmen, die eigenen Mitarbeiter Sicherheit in diesen Fragen erreichen, empfiehlt es sich, gemeinsam mit Compliance-Experten eine passgenaue Anti-Korruptionsrichtlinie für das eigene Unternehmen zu erarbeiten, die Mitarbeiter:innen darin zu schulen und Verstöße hiergegen konsequent zu ahnden.