Unternehmen, Verbraucher und Gesetzgeber sehen sich zunehmend mit der Notwendigkeit konfrontiert, ökologische, soziale und ökonomische Verantwortung zu übernehmen. Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „vollständig recycelbar“ oder „zu x Prozent aus recyceltem Plastik“ dürfen nicht mehr fehlen, will man ein Produkt gut verkaufen. Parallel dazu ist jedoch das Phänomen des Greenwashings in den Vordergrund gerückt – eine Praxis, bei der Unternehmen sich umweltfreundlicher darstellen, als sie tatsächlich sind. Dies kann unangenehme Folgen für die Unternehmen und ihre Verantwortlichen nach sich ziehen.
Was ist Greenwashing?
Greenwashing beschreibt Strategien von Unternehmen oder Organisationen, durch Marketingmaßnahmen ein umweltfreundliches Image zu erzeugen, ohne dass dieses durch tatsächliche Maßnahmen gedeckt ist. Der Begriff setzt sich aus „green“ (umweltfreundlich) und „whitewashing“ (Schönfärberei) zusammen. Ziel ist es häufig, Konsumenten zu täuschen und Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Als prominente Fälle der jüngeren Vergangenheit sind hier DWS („DWS Concept ESG Blue Economy“-Fonds), McDonald’s („I am beautiful“-Kampagne), VW („sauberer Diesel“ – Dieselskandal) oder Lufthansa (Tarif für „CO2-neutrales Fliegen“) zu nennen.
Typische Erscheinungsformen
Greenwashing kann verschiedene Formen annehmen:
- vage Begriffe/Aussagen: Verwendung unspezifischer Begriffe wie „natürlich“, „umweltschonend“, „klimaneutral“ ohne nähere Erläuterung
irreführende Labels: Einsatz von Pseudo-Siegeln oder selbst kreierten Zertifikaten. Es gibt inzwischen mehr als 230 Umwelt- und Klimalabel in der EU, von denen viele auf Eigenangaben beruhen ohne unabhängige Prüfung. - unvollständige Informationen: Hervorhebung einzelner positiver Aspekte bei gleichzeitiger Verschleierung negativer Umweltauswirkungen
- falsche Behauptungen: unbelegte Aussagen über CO2-Neutralität oder Recyclingfähigkeit
- Irrelevante Aussagen: Aussagen treffen zwar zu, setzen aber nur gesetzliche Vorgaben um (bspw. FCKW-frei)
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt regelmäßig vor solchen Praktiken und mahnt Unternehmen ab, ebenso die Deutsche Umwelthilfe (DUH).
Wie wird Greenwashing bekämpft?
Sowohl die EU als auch die Bundesregierung sind bemüht, die Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen zu regulieren und transparenter zu machen. Seit März 2023 liegt der EU-Kommissionsvorschlag einer „Green Claims“-Richtlinie vor, um Greenwashing zu bekämpfen. Sie soll die Richtlinie (EU) 2024/825 der EU-Kommission hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel aus Februar 2024 ergänzen. Damit befasst sich erstmals eine konkrete Richtlinie mit umweltbezogenen Produktaussagen. Die Richtlinie definiert klare Kriterien, die ein Produkt oder eine Dienstleistung erfüllen muss, um als umweltfreundlich beworben werden zu dürfen. Dazu gehören beispielsweise:
- Der ökologische Nutzen des Produkts oder der Dienstleistung muss klar und nachweisbar sein.
- Die Angaben müssen auf unabhängigen, wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren.
- Die Angaben müssen verständlich und präzise sein.
- Es dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben gemacht werden.
Allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, wie beispielsweise „umweltschonend“, „öko“, „naturfreundlich“ oder „biobasiert“, sollen verboten werden.
Derzeitige Handhabe gegen Greenwashing nach deutschem Recht
Das zentrale Instrument zur Bekämpfung von Greenwashing im deutschen Recht ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Nach § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält, wozu auch deren Umweltverträglichkeit zählt.
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Wahrheit und Klarheit umweltbezogener Werbeaussagen. Seit den 90er-Jahren gibt es hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung. Je offensiver Unternehmen mit hohen ökologischen Standards werben, desto umfangreicher ist deren Aufklärungs- und Einordnungspflicht.
Nicht nur aktive Falschangaben sind problematisch; auch das Verschweigen wesentlicher Informationen kann eine Irreführung darstellen (§ 5a UWG). Wird beispielsweise ein Produkt als „klimaneutral“ beworben, ohne offenzulegen, dass dies lediglich durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird und nicht durch eine Reduktion eigener Emissionen, kann dies eine relevante Irreführung sein. So ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Ferner ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden. Es müssen auch Informationen bereitgestellt werden, anhand welcher Kriterien die Prüfung für ein Gütesiegel erfolgt ist. Verstöße gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften können Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände (§§ 8 ff., § 12 UWG), Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Aber nicht nur das. Greenwashing kann auch strafbar sein.
Irreführende Werbung kann strafbar sein
Ist die irreführende Werbung nach § 5 UWG festgestellt und ist sie deshalb irreführend, weil mit unwahren Angaben geworben wird, kann eine Strafbarkeit nach § 16 UWG in Betracht kommen. Ein weiteres Beispiel für strafbares Greenwashing ist der § 264a StGB, der den Kapitalanlagebetrug unter Strafe stellt. Im Zusammenhang mit Kapitalanlagen dürfen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand keine unrichtigen vorteilhaften Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Dazu gehören bspw. beim Erwerb von Fondsanteilen Angaben über die Unternehmen, in die der Anlagefonds investiert. Wird damit geworben, der Fonds investiere in Unternehmen, die das Meer als Wirtschaftsraum nutzen und die zum Schutz der Meere beitragen, dann aber zeigt sich, dass auch Unternehmen, die die Meere verschmutzen oder einer der größten CO2-Verursacher eines Landes sind, im Fonds sind, ist der Tatbestand erfüllt. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für natürliche Personen und eine Geldbuße für Unternehmen (DWS musste 2025 eine Geldbuße von 25 Millionen Euro zahlen).
Ebenso können durch Greenwashing die Straftatbestände der §§ 331 ff. HGB – unrichtige Darstellungen in Jahresabschlüssen oder Lageberichten – oder des § 400 AktG – falsche Angaben gegenüber der Hauptversammlung bzw. dem Abschlussprüfer – verwirklicht werden, wenn dort zu Umweltbelangen wie bspw. Treibhausgasemissionen oder dem Schutz der biologischen Vielfalt falsche Angaben gemacht werden. Auch Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) sind denkbar. In der Folge kann es zu Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen, Anklagen und/oder Bußgeldern mit entsprechend einhergehender negativer Presseberichterstattung kommen.
Fazit
Unternehmen sollten daher ihre Kommunikationsstrategien kritisch überprüfen und sicherstellen, dass sämtliche Umweltaussagen transparent belegt werden können – andernfalls drohen nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche Reputationsschäden. Es empfiehlt sich, Mitarbeiter in Marketingabteilungen regelmäßig zum Thema Greenwashing zu schulen und ein Compliance-System zur Überwachung nachhaltigkeitsbezogener Aussagen einzurichten.
Gastautorin: Simone Lersch,
Rechtsanwältin
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildquellen
- Pflanze in der Hand: Foto von name_ gravity auf Unsplash