Zum neuen Jahr gibt es einige Änderungen, die uns im Alltag umtreiben. Was sich ab Januar 2025 für alle ändert, von E-Rechnungen über Kfz-Versicherungen bis hin zum Mindestlohn – hier ein Überblick.
Deutschlandticket
Der Preis des Deutschlandtickets steigt einheitlich von 49 auf 58 Euro ab Januar. Wer damit nicht einverstanden ist, müsste sein Abo kündigen. Allerdings ist es für Vielfahrer und Pendler unter dem Strich dennoch günstiger als andere Zeitkarten. Wer nur zweimal im Monat fährt, sollte ausrechnen, ob sich das Deutschlandticket lohnt. Man kann es deutschlandweit für Busse und Bahnen des Regional- und Nahverkehrs nutzen, nicht für Fernzüge.
Briefe und Pakete
Ab Januar kostet der Standardbrief 95 Cent statt 85 Cent, so wie auch eine Postkarte, die vorher 70 Cent kostete. Bei den Paketen erhöht sich der Preis für die Größe S von 3,99 auf 4,19 Euro. Die Optionen Einschreiben Eigenhändig, Prio und Nachnahme werden abgeschafft. Ab 2025 müssen 95 Prozent der Briefsendungen erst am dritten Tag, nachdem sie eingeworfen wurden, ankommen. Bisher mussten sie am ersten oder zweiten Tag ihr Ziel erreicht haben.
Gaspreise
Die Gasnetzentgelte steigen. Damit muss eine Familie mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch mit 80 Euro mehr rechnen, was 27 Prozent mehr bedeutet als vorher.
Stromtarife und Stromumlagen
Stromtarife, bei denen sich der Arbeitspreis nach dem Strombörsenpreis richtet: Das sind dynamische Tarife. Solche müssen alle Stromanbieter ab Januar anbieten. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen können diese Tarife für Haushalte geeignet sein, die einen hohen Verbrauch haben und diesen zeitlich flexibel einplanen können. So zum Beispiel Haushalte mit E-Auto, Batteriespeicher oder Wärmepumpe. Für die meisten ändert sich damit aber nichts. Allerdings ändert sich auch die Höhe der Stromumlagen von 1,3 Cent pro kWh auf 3,15 Cent. Bei einem Familienverbrauch von 3.000 Kilowattstunden im Jahr bedeutet das 40 Euro mehr. Grund für den Anstieg sind Änderungen bei der Netznutzung. Regionen, in denen besonders viel erneuerbarer Strom produziert wird, wurden in der Vergangenheit durch hohe Verteilnetzentgelte überproportional belastet, da sie die Kosten zu tragen hatten, die durch den Ausbau der Erneuerbaren anfielen. Durch die Erhöhung der Stromumlage werden diese Kosten nun bundesweit und damit gerechter verteilt.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.25 von 12,41 auf 12,81 Euro brutto pro Stunde.
Arzt und Versicherung
Ab dem 15. Januar 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePA) zum Einsatz, zumindest erst mal in Teilen von NRW, Hamburg und Franken. Die Pilotphase gibt dann Empfehlungen für ganz Deutschland ab März. In der ePA sollen Infos zu Krankheiten gespeichert werden, etwa Arztbriefe, Operations- oder Bildbefunde wie Röntgenbilder oder MRT. Zudem enthält sie alle Arzneimittel, die Patienten per eRezept verordnet bekommen haben. Die Funktionen sollen noch weiter ausgebaut werden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, erhöht sich von 1,7 auf 2,5 Prozent. Wer betroffen ist durch seine Krankenversicherung, hat Sonderkündigungsrecht, bei einer Erhöhung zum 1.1. dann zum 31.1. Beim Zahnarzt wird keine Amalgamfüllung mehr angeboten, um Quecksilbereinsätze der Umwelt zuliebe zu reduzieren. Stattdessen kann man zahnfarbene Kunststofffüllungen ohne Zuzahlung bekommen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 auf 3,6 Prozent. Ohne Kind steigt er auf 4,2 Prozent, mit Kind zahlt man weniger. Bei einem Kind 3,6 Prozent, ab fünf Kindern 2,6 Prozent.
Kindergeld und Wohngeld
Zum Jahresende 2024 bestand die Diskussion, das Kindergeld ab Januar um 5 Euro pro Kind zu erhöhen, was auch zum Tragen kommt, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen. Das Wohngeld steigt definitiv zum Januar um 30 Euro, was 15 Prozent ausmacht.
Pfändungsfreier Betrag
Der pfändungsfreie Betrag wird zum 1. Juli 2025 erhöht, um wie viel, wird noch beschlossen. Das gilt sowohl für die pfändungsfreien Grund- als auch für Mehrbeträge etwa für Unterhaltspflichten. Die neuen Freigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden, das ist das sogenannte P-Konto.
Abfindung
Ab Januar 2025 müssen Beschäftigte selbst aktiv werden, wenn sie von einer Lohnsteuerermäßigung bei Abfindungen profitieren möchten. Arbeitgeber werden entlastet.
E-Rechnungen
Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. ZUGFeRD und X-Rechnung sind die in Deutschland üblichen Dateiformate, die alle Voraussetzungen erfüllen. PDF-Rechnungen sind nicht mehr zulässig. Es gibt Übergangsfristen für 2025 bis 2027. Ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro dann auch selbst E-Rechnungen für Geschäfte im B2B-Bereich ausstellen können. Ab 2028 gilt diese Verpflichtung für alle Unternehmen im B2B-Bereich, unabhängig vom Umsatz. Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Es gibt zudem Ausnahmen, etwa bei Kleinbeträgen bis 250 Euro brutto. Für private Endverbraucher gilt die Regelung nicht.
Digitaler Arbeitsvertrag
Bislang verpflichtet das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG in Schriftform auszuhändigen. Zu diesen Vertragsbedingungen zählen etwa der Arbeitsort, die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfrist. Nun reicht hierfür eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur. Ein unterschriebenes PDF-Dokument, das per E-Mail versandt wird, reicht. Allerdings gibt es Ausnahmen: So müssen beispielsweise befristete Arbeitsverträge und Wettbewerbsverbote weiterhin schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Auch in Branchen, die vermehrt von Schwarzarbeit betroffen sind, bleibt alles, wie es war. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, das Gebäudereiniger-Handwerk und die Fleischwirtschaft.
Voraussetzungen für die Textform
Seit 2025 ersetzt die Textform in vielen Fällen die bisher erforderliche Schriftform, sodass Arbeitsverträge nun auch ohne handschriftliche Unterschrift rechtswirksam digital übermittelt werden können. Damit die Textform rechtswirksam ist, muss das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich sein, beispielsweise durch die Übersendung an eine persönliche E-Mail-Adresse. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer das Dokument speichern und ausdrucken kann, ohne dass technische Einschränkungen dies verhindern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer aufzufordern, den Erhalt des Dokuments zu bestätigen, etwa durch eine Lesebestätigung oder eine kurze Rückmeldung. Auch bei der digitalen Übermittlung von Arbeitsverträgen sollte darauf geachtet werden, dass die Authentizität und Integrität der Dokumente gewährleistet sind. Unternehmen sollten daher sichere Übertragungsmethoden wählen und ihre internen Prozesse sowie Vertragsvorlagen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen, um die Vorteile der Digitalisierung vollständig nutzen zu können.
Kfz
Um bis zu 20 Prozent werden Kfz-Versicherungen 2025 teurer, weil Reparaturen durch die Inflation teurer geworden sind. Die Teuerung ergibt ein Sonderkündigungsrecht. Vergleichen lohnt sich. Ab 2025 werden übrigens TÜV-Plaketten blau. Fahrzeuge, die derzeit eine grüne Plakette haben, müssen im kommenden Jahr zur Hauptuntersuchung. Nach bestandener Prüfung erhalten sie dann die blaue Plakette. Bis 2033 muss man seinen alten Führerschein gegen das neue einheitliche EU-Dokument im Plastikkartenformat tauschen. Der Umtausch wird schrittweise durchgeführt. Nun sind die Jahrgänge 1971 und später gefragt. Rosa oder graue Papier-Führerscheine müssen von ihnen bis spätestens 19. Januar 2025 in das Scheckkartenformat umgetauscht werden. Alte Scheckkartenführerscheine dürfen noch bis 2026 behalten werden.
Ladegeräte
Um Elektroschrott zu reduzieren, führt die EU einen einheitlichen Ladeanschluss für Smartphones und Tablets ein: USB-C. Nicht mehr gebrauchte Ladegeräte haben nämlich 11.000 Tonnen Elektroschrott im Jahr verursacht. Ab jetzt gibt es nur noch USB-C, dieses Ladegerät muss also nicht weggeschmissen werden.
Bildquellen
- tingey-injury-law-firm-yCdPU73kGSc-unsplash(1): Foto von Tingey Injury Law Firm auf Unsplash